Verfahren · Bewilligung und Lärm
Bewilligung und Lärm: die Verfahren vor dem Einbau
Die Wärmepumpe ist schnell offeriert, das Verfahren nicht immer: erst die Bewilligungsfrage, dann der Liefertermin. Hier stehen die drei Ebenen, die Sie klären, bevor der Umbau terminiert wird.
Ebene 1: Meldeverfahren oder Baubewilligung
Ob Ihre Anlage ein einfaches Meldeverfahren durchläuft oder eine Baubewilligung braucht, regelt Ihr Kanton, teils die Gemeinde. Die verlässliche Auskunft gibt die Bauverwaltung Ihrer Gemeinde; dorthin verweist auch die St. Galler Förder-Wegleitung ausdrücklich.[1] Wichtig für die Planung: die Beitragszusicherung der Förderstelle erfolgt unabhängig vom Bewilligungs- oder Meldeverfahren. Beides läuft parallel, keines ersetzt das andere.[1]
Ebene 2: der Lärmnachweis bei Luft-Wasser
Die Luft-Wasser-Wärmepumpe hat eine Aussenseite, und die hat Grenzwerte. Als amtliches Beispiel verlangt St. Gallen für die Förderung den Lärmschutznachweis der FWS: höchstens 28 dB(A) Gesamtmittelungspegel in Lärm-Empfindlichkeitsstufe II und 33 dB(A) in Stufe III, gemessen in der Mitte der nächstgelegenen Fenster und auf der Baulinie der umgebenden Grundstücke.[2] Zwei Praxispunkte daraus: eingesetzt wird der Schallleistungspegel bei A2, und der Flüstermodus wird nicht berücksichtigt.[1] Der Aufstellungsort mit den Abständen zum Nachbargebäude gehört darum früh in die Planung, nicht erst in die Schlusskontrolle.
Ebene 3: die Bohrung bei Erdsonden
Erdwärmesonden berühren das Grundwasser, darum führt an der kantonalen Bewilligung kein Weg vorbei: in St. Gallen brauchen alle Erdwärmesonden eine Bewilligung des Kantons, Erdkollektoren in den Gewässerschutzbereichen Au oder Ao ebenfalls.[1] Dazu kommen die Bohrfirma mit Gütesiegel und die Erdwärmesondenberechnung nach SIA 384/6 als Gesuchsbeilage.[1] Ob Ihr Standort überhaupt bohrfähig ist, klärt der Fachbetrieb am Anfang, nicht nach der Offerte.
Für die Offerte heisst das: Lärmschutznachweis, Bewilligungslage und bei Erdsonden die Bohr-Machbarkeit gehören als Positionen hinein, genau wie die WPSM-zertifizierte Ausführung, die in allen 26 Kantonen Förderbedingung ist.[4] Wie Sie das sauber vergleichen: der Offerten-Vergleich.
Häufige Fragen zu Bewilligung und Lärm
Brauche ich für die Wärmepumpe eine Baubewilligung?
Das regelt Ihr Kanton, teils die Gemeinde: je nach Standort und Anlage gilt ein einfaches Meldeverfahren oder ein Baubewilligungsverfahren. Die verlässliche Auskunft gibt die Bauverwaltung Ihrer Gemeinde; genau dorthin verweist zum Beispiel auch die St. Galler Förder-Wegleitung.
Wie laut darf eine Luft-Wasser-Wärmepumpe sein?
Als amtliches Beispiel verlangt St. Gallen für die Förderung den FWS-Lärmschutznachweis mit einem Gesamtmittelungspegel von höchstens 28 dB(A) in Lärm-Empfindlichkeitsstufe II und 33 dB(A) in Stufe III, gemessen an den nächstgelegenen Fenstern. Wichtig: eingesetzt wird der Schallleistungspegel bei A2, der Flüstermodus zählt nicht.
Was gilt für Erdsonden-Bohrungen?
Im Kanton St. Gallen brauchen alle Erdwärmesonden eine Bewilligung des Kantons, Erdkollektoren in den Gewässerschutzbereichen Au oder Ao ebenfalls; die Bohrfirma braucht das Gütesiegel, und zum Gesuch gehört eine Erdwärmesondenberechnung nach SIA 384/6. Andere Kantone regeln es ähnlich über den Gewässerschutz: früh abklären.
Verzögert das Verfahren meinen Heizungsersatz?
Nur, wenn es am Schluss der Planung steht. Fördergesuch und Bewilligungsfrage gehören an den Anfang: das Fördergesuch muss ohnehin vor den Baubeginn, und die Beitragszusicherung erfolgt unabhängig vom Bewilligungsverfahren. Wer beides früh anstösst, verliert keine Woche.
Quellen
- Kanton St. Gallen, Wegleitung M10/M14 (gültig ab 01.01.2025), technische Anforderungen: für Anlagen bis 15 kWth ist ein nach Wärmepumpen-System-Modul zugelassenes Systemmodul einzusetzen; über 15 kWth ohne WPSM gelten Mindest-COP-Werte (Luft-Wasser 3.6 bei A2/W35, Sole-Wasser 4.6 bei B0/W35, Wasser-Wasser 5.6 bei W10/W35) beziehungsweise SCOP-Mindestwerte von 4.0, 4.8 und 6.2. Beim Lärmschutznachweis ist der Schallleistungspegel bei A2 einzusetzen, der Flüstermodus wird nicht berücksichtigt. Der Wärmebedarf des Gebäudes muss zu 100 Prozent durch die Wärmepumpe gedeckt werden; bivalente Systeme mit fossilen Heizungen sind nicht förderberechtigt; eine bestehende fest installierte Elektroheizung ist vollständig rückzubauen. Die gemessene Wärmeenergie geteilt durch die elektrische Energie ergibt die Jahresarbeitszahl. Das Bewilligungsverfahren ist vor der Umsetzung durchzuführen, Auskunft gibt die Bauverwaltung der Gemeinde; die Beitragszusicherung erfolgt unabhängig vom Bewilligungs- oder Meldeverfahren. Alle Erdwärmesonden benötigen im Kanton St. Gallen eine Bewilligung des Kantons; Erdkollektoren in den Gewässerschutzbereichen Au oder Ao ebenfalls. Beilagen zum Gesuch: Offerte, Prinzipschema, Bestätigung WP-Systemmodul, bei Luft/Wasser der Lärmschutznachweis, bei Sole/Wasser eine Erdwärmesondenberechnung nach SIA 384/6. Quelle: Kanton St. Gallen / Energieagentur St. Gallen, Wegleitung Wärmepumpen M10/M14 (gültig ab 01.01.2025). https://efoerderportal.sg.ch/Documents/Static/Wegleitung/WP/de-CH/Wegleitung.pdf (abgerufen 2026-08-11)
- Kanton St. Gallen, Wegleitung zur Förderungsmassnahme «Ersatz von elektrischen und fossilen Heizungen durch Wärmepumpen bis 70 kW» (M10/M14, gültig ab 01.01.2025): Luft/Wasser-Wärmepumpe bis 20 kW CHF 2'800, über 20 kW CHF 1'600 plus CHF 60 je kWth; Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe bis 20 kW CHF 6'000, über 20 und unter 70 kW CHF 2'400 plus CHF 180 je kWth. Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Leistung je m2 EBF bemessen; die Beiträge betragen insgesamt höchstens 50 Prozent der Investitionskosten. Das Gesuch muss vor Ausführung schriftlich eingereicht werden (Start danach auf eigenes Risiko möglich), die Zusicherung ist 2 Jahre befristet. WPSM bis 15 kWth erforderlich, das FWS-Anlagezertifikat ist für die Bauherrschaft kostenlos; bei Luft/Wasser ist der FWS-Lärmschutznachweis einzureichen (28 dB(A) in ES II, 33 dB(A) in ES III); Erdwärmesonden benötigen immer eine kantonale Bewilligung und eine Bohrfirma mit Gütesiegel; Messgeräte werden mit CHF 1'500 gefördert. Quelle: Kanton St. Gallen / Energieagentur St. Gallen, Wegleitung Wärmepumpen M10/M14 (gültig ab 01.01.2025). https://efoerderportal.sg.ch/Documents/Static/Wegleitung/WP/de-CH/Wegleitung.pdf (abgerufen 2026-08-11)
- Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen (gestützt auf Art. 34 CO2-Gesetz) fördert den Heizungsersatz; die Fördermassnahmen und Beiträge variieren je nach Kanton, und das Gesuch gehört in jedem Fall vor den Baubeginn eingereicht. Bisher wurden über 4.1 Milliarden Franken ausbezahlt. Quelle: Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen. https://www.dasgebaeudeprogramm.ch/de/ (abgerufen 2026-08-10)
- Alle 26 Kantone haben das Wärmepumpen-System-Modul (WPSM) als Bedingung für die Förderung des Ersatzes von fossilen und/oder elektrischen Heizungen durch Wärmepumpen festgelegt. Nach der Installation prüft eine neutrale Stelle die Anlage und stellt das Anlagezertifikat aus (CHF 350 zzgl. MwSt.); im 2. oder 3. Betriebsjahr folgt eine Nachkontrolle. In Kantonen ohne direkte Ersatz-Förderung können über myclimate typischerweise CHF 2'000 bis 10'000 beantragt werden. Quelle: Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS, Wärmepumpen-System-Modul. https://www.fws.ch/waermepumpen-system-modul/ (abgerufen 2026-08-10)